Gesetzlicher Anspruch nach §39 SGB XI

Verhinderungspflege –
Auszeit für pflegende Angehörige

Wer einen Angehörigen pflegt, braucht selbst manchmal eine Pause. Die Verhinderungspflege gibt pflegenden Angehörigen genau das: eine Auszeit – finanziert von der Pflegekasse mit bis zu 1.612 € pro Jahr (ab Pflegegrad 2).

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege nach §39 SGB XI greift, wenn die Hauptpflegeperson – also meist ein Familienmitglied – vorübergehend ausfällt: wegen Urlaub, Krankheit, eines Kuraufenthalts oder anderer Gründe.

In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflegeperson – bis zu 6 Wochen pro Jahr, maximal 1.612 € pro Jahr.

Zusätzlich kann der hälftige Betrag aus der Kurzzeitpflege (§42 SGB XI) auf die Verhinderungspflege übertragen werden – das erhöht den Betrag auf bis zu 3.224 €.

Grundbetrag

1.612 €

pro Jahr · ab Pflegegrad 2

Mit Kurzzeitpflege-Übertrag

bis 3.224 €

pro Jahr · kombiniert

Wer hat Anspruch?

Pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2
Die Hauptpflegeperson war mindestens 6 Monate in der häuslichen Pflege tätig
Die Hauptpflegeperson fällt vorübergehend aus (Urlaub, Krankheit, etc.)
Die Ersatzpflegeperson ist kein Mitglied des eigenen Haushalts
Der Anbieter ist anerkannt nach §45a SGB XI (das sind wir!)

Wie wir bei der Verhinderungspflege helfen

Betreuung & Gesellschaft

Wir übernehmen die Betreuung Ihres Angehörigen – zuverlässig und herzlich.

Haushalt & Alltag

Kochen, Einkaufen, Reinigung – alles läuft weiter, auch wenn Sie nicht da sind.

Direkte Abrechnung

Wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Kein Papierkram für Sie.

Planen Sie Ihre Auszeit – wir kümmern uns

Rufen Sie uns an – wir erklären alles und übernehmen die Abrechnung mit der Pflegekasse.