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Pflegekasse & Finanzen

Verhinderungspflege: 3.539 €, die viele verschenken

Seit dem 1. Juli 2025 gilt der neue Gemeinsame Jahresbetrag – mehr Geld, mehr Flexibilität, weniger Bürokratie. Wir erklären, wie Sie bis zu 3.539 € für Ihre Auszeit nutzen können.

7 Min. Lesezeit26. April 2026Eugen Ens · Inhaber Alltagshilfe Schwarzwald

Pflegende Angehörige gehören zu den am stärksten belasteten Menschen in Deutschland. Sie pflegen oft rund um die Uhr – und gönnen sich kaum eine Auszeit. Dabei hat der Gesetzgeber genau dafür eine Leistung geschaffen: die Verhinderungspflege. Bis zu 3.539 € pro Jahr stehen Ihnen zu, damit jemand anderes die Pflege übernimmt, während Sie sich erholen. Und seit dem 1. Juli 2025 ist dieses Budget noch flexibler geworden.

Was ist Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) greift, wenn die Hauptpflegeperson – meist ein Familienmitglied – vorübergehend ausfällt: durch Urlaub, Krankheit, einen Arzttermin oder einfach weil sie eine Auszeit braucht. In dieser Zeit übernimmt eine Ersatzpflegeperson die Versorgung des Pflegebedürftigen.

Die Pflegekasse erstattet die Kosten dieser Vertretung – bis zu einem bestimmten Jahresbetrag. Dieser Betrag wurde zum 1. Juli 2025 deutlich erhöht und vereinfacht.

Neu ab 1. Juli 2025: Gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege – flexibel einsetzbar, kein Topf-Denken mehr.

Die wichtigsten Änderungen ab Juli 2025

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat die Verhinderungspflege grundlegend reformiert. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

PflegegradEntlastungsbetrag
Jahresbetrag3.539 € (Gemeinsamer Betrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege)
VorpflegezeitWeggefallen – kein Warten mehr auf 6 Monate
Maximale DauerBis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr
Ab PflegegradPflegegrad 2 (bei Pflegegrad 1: nur Entlastungsbetrag)
KombinationVerhinderungs- und Kurzzeitpflege frei kombinierbar
PflegegeldWährend Verhinderungspflege: 50 % des Pflegegelds weiter

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Anspruch auf Verhinderungspflege haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden. Die frühere Voraussetzung – mindestens 6 Monate Vorpflegezeit durch eine Privatperson – ist seit dem 1. Juli 2025 weggefallen. Das bedeutet: Sie können die Leistung ab dem ersten Tag nach Pflegegraderteilung nutzen.

  • Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
  • Häusliche Pflege durch Angehörige oder ambulante Dienste
  • Vorübergehender Ausfall der Hauptpflegeperson
  • Kein stationärer Aufenthalt während der Verhinderungspflege

Wer darf die Verhinderungspflege übernehmen?

Die Ersatzpflege kann von verschiedenen Personen übernommen werden – mit unterschiedlichen Konditionen:

  • Professionelle Pflegedienste oder anerkannte Anbieter (wie Alltagshilfe Schwarzwald): voller Betrag von 3.539 €
  • Verwandte bis zum 2. Grad (z. B. Geschwister, Großeltern): max. 1.685 € (entspricht dem Pflegegeld)
  • Nachbarn, Freunde, ehrenamtliche Helfer: bis zu 3.539 €, wenn kein Verwandtschaftsverhältnis besteht

Tipp: Wenn Sie einen anerkannten Anbieter wie Alltagshilfe Schwarzwald beauftragen, können wir direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Kein Papierkram, keine Vorkasse für Sie.

Wie beantrage ich Verhinderungspflege?

  1. 1Kontaktieren Sie Ihre Pflegekasse und informieren Sie sich über Ihr aktuelles Budget (Gemeinsamer Jahresbetrag)
  2. 2Wählen Sie eine Ersatzpflegeperson oder einen anerkannten Anbieter
  3. 3Stellen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse (viele Kassen haben Formulare online)
  4. 4Legen Sie Nachweise vor (Rechnungen des Anbieters oder Erklärung der Privatperson)
  5. 5Die Pflegekasse erstattet die Kosten direkt an den Anbieter oder an Sie zurück

Achtung: Das Budget des Gemeinsamen Jahresbetrags gilt pro Kalenderjahr und kann nicht ins nächste Jahr übertragen werden. Nicht genutztes Guthaben verfällt am 31. Dezember. Planen Sie Ihre Auszeiten daher frühzeitig!

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren

Seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € zusammengeführt. Das bedeutet: Sie können das Budget frei aufteilen – mal mehr für häusliche Verhinderungspflege, mal mehr für einen stationären Kurzzeitpflegeaufenthalt. Die starre Trennung der beiden Töpfe gehört der Vergangenheit an.

Rechenbeispiel: 3.539 € ÷ 43 € Stundensatz = bis zu 82 Stunden Entlastung pro Jahr. Das sind mehr als 10 volle Arbeitstage, an denen jemand anderes für Ihren Angehörigen da ist.

Häufige Fragen zur Verhinderungspflege

Erhalte ich während der Verhinderungspflege weiterhin Pflegegeld?

Ja – zur Hälfte. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu 6 Wochen (42 Tage) pro Jahr zur Hälfte weitergezahlt. Das ist eine zusätzliche Unterstützung, die viele nicht kennen.

Kann ich Verhinderungspflege auch stundenweise nutzen?

Ja. Verhinderungspflege muss nicht tage- oder wochenweise genutzt werden. Sie können das Budget auch stundenweise einsetzen – zum Beispiel für regelmäßige Besuche einige Stunden pro Woche. Das ist besonders praktisch für Berufstätige, die ihren Angehörigen regelmäßig entlasten möchten.

Was ist der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag?

Beide Leistungen dienen der Entlastung – aber sie sind getrennt. Der Entlastungsbetrag (131 €/Monat, ab Pflegegrad 1) ist für niedrigschwellige Alltagshilfen. Die Verhinderungspflege (3.539 €/Jahr, ab Pflegegrad 2) ist für den vollständigen Ersatz der Hauptpflegeperson. Beide können gleichzeitig genutzt werden – das macht zusammen bis zu 5.111 € pro Jahr.

Unser Fazit: Planen Sie Ihre Auszeit – Sie haben sie verdient

Pflegende Angehörige leisten jeden Tag Unglaubliches. Die Verhinderungspflege ist der gesetzliche Auftrag an Sie: Gönnen Sie sich eine Pause. 3.539 € pro Jahr stehen dafür bereit – und seit Juli 2025 ist es einfacher denn je, dieses Budget zu nutzen.

Als anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI in den Landkreisen Tuttlingen und Rottweil übernehmen wir die Abrechnung direkt mit Ihrer Pflegekasse. Kein Papierkram, keine Vorkasse. Rufen Sie uns an – das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

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Wir prüfen gemeinsam, ob und wie Sie den Entlastungsbetrag nutzen können – ohne Papierkram, ohne Vorkasse.

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Alltagshilfe Schwarzwald ist nach § 45a SGB XI anerkannt im LK Tuttlingen & Rottweil. Nur so können wir direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

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